§ 84 Abs 2 Z 2 und § 84 Abs 3 StGB:
Wer das Opfer festhält, während ein anderer zuschlägt, ist unmittelbarer (Mit-)Täter des Körperverletzungsdelikts und haftet für den eingetretenen Erfolg, auch wenn er selbst nicht unmittelbar durch Schläge die Verletzung herbeiführt.