§ 38 Abs 2 Z 1 BWG; § 145a StPO:
Während § 38 Abs 2 Z 1 BWG für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses nur auf einen Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aburteilung einer Straftat abstellt, verlangt § 145a StPO, dass die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kreditinstitut mit der Begehung einer strafbaren Handlung und nicht bloß mit der Aufklärung einer Straftat im Zusammenhang steht.