§ 10 Abs 2, § 14 Abs 2, § 27 Abs 2 und § 40 PSG; § 9 AußStrG:
Die Einrichtung eines weiteren Organs einer Privatstiftung iSd § 14 Abs 2 PSG muss in der Stiftungsurkunde selbst vorgenommen werden; die dem Gericht nicht vorzulegende Zusatzurkunde reicht dafür nicht aus, würde doch dadurch ein „geheimes“ Organ geschaffen.