§§ 9 ff PSG:
Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde bilden gemeinsam die Stiftungserklärung. Nur die Erstere ist bei der Anmeldung der Privatstiftung dem Firmenbuchgericht vorzulegen.
Aus § 9 Abs 2 Z 7 PSG ist zu folgern, dass der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde ausreicht, sohin eine Stiftungszusatzurkunde auch keineswegs zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet werden muss, sondern auch erst nachträglich errichtet werden kann, wobei der Eintragung (der Stiftungsurkunde) - anders als es § 7 Abs 1 PSG für die Stiftungserklärung statuiert - nur deklarative Wirkung zufällt.