Nicht zuletzt wegen eines 1997 erschienenen Aufsatzes (Karollus, ecolex 1997, 431), der entgegen aller bisherigen - ihrerseits nicht ganz homogenen - Ansichten die in § 66 Abs 1 GmbHG für die Ausschlussandrohung angeordnete Form (rekommandiertes Schreiben) nicht als Gültigkeitserfordernis betrachtet und daher den Zugang jeder in Schriftform verkörperten Erklärung ausreichen lässt, erscheint eine Befassung mit Formfragen im Zusammenhang mit der Kaduzierung angezeigt. Dabei kommen auch Probleme zur Sprache, die mit der Ausschlusserklärung selbst (§ 66 Abs 2 GmbHG) zusammenhängen.