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Hinterlegung zu Gunsten mehrerer (potentieller) Gläubiger bzw Forderungspfandgläubiger (§§ 1425 und 455 ABGB [§§ 1395 f ABGB und § 119 Z 3 GBG], §§ 300a und 307 EO) (1. Teil)

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Rudolf ReischauerJBl 2001, 541 Heft 9 v. 20.9.2001

Bei einem Erlag zu Gunsten mehrerer (tatsächlicher, angeblicher oder vermeintlicher) Gläubiger bzw Forderungspfand- oder Forderungspfändungspfandgläubiger stellen sich umfassende Probleme, die bisher in der Literatur nicht beleuchtet worden sind, obwohl sie zum Alltag gehören. Die nachstehende Abhandlung setzt sich vor allem mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander und versucht, im Bereich der Hinterlegung wegen eines Forderungspfandes Parallelen und Gegensätze der Hinterlegungsnormen § 1425 ABGB und § 307 EO herauszuarbeiten.

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