RL 76/207/EWG ; §§ 15, 19 und 43 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz idF vor BGBl I 1999/132; Art IV Abs 2 RDG; § 1 AHG:
Die nach § 19 B-GBG bei der zuständigen Dienstbehörde (Verwaltungsbehörde) geltend zu machenden Ansprüche nach § 15 dieses Gesetzes schließen Schadenersatzansprüche nach dem AHG oder nach den Grundsätzen der Staatshaftung nicht aus.