§§ 411 und 530 ZPO; Art 6 MRK:
Die Aufbebung der strafgerichtlichen Verurteilung, auf die sich eine zivilgerichtliche Entscheidung gründet, durch Wiederaufnahme des Strafverfahrens bildet für das Zivilverfahren seinerseits nur einen Wiederaufnahmsgrund. Eine Unterbrechung des Zivilrechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiederaufnahmeantrags im Strafverfahren ist in der ZPO nicht vorgesehen.