§§ 393 und 394 EO; § 37 MRG; § 236 ZPO:
Die Kostenregelung des Hauptverfahrens (hier: § 37 Abs 3 Z 19 MRG) verdrängt jene des eV-Verfahrens. Schließt das Hauptverfahren einen Kostenersatzanspruch aus, können Kosten des eV-Verfahrens auch nicht als Schadenersatz (§ 394 EO) begehrt werden. Ein Zwischenantrag auf Feststellung, dass das Bestandverhältnis dem MRG unterfällt, ist im außerstreitigen MRG-Verfahren unzulässig.