§ 382b EO; § 16 ABGB:
Das in § 382b EO geforderte Angehörigenverhältnis kann auch durch eine außereheliche Lebensgemeinschaft begründet werden. Nach deren Aufhebung kann eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt nicht mehr ergehen.
§ 382b EO; § 16 ABGB:
Das in § 382b EO geforderte Angehörigenverhältnis kann auch durch eine außereheliche Lebensgemeinschaft begründet werden. Nach deren Aufhebung kann eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt nicht mehr ergehen.