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Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie nur bei aufrechter Lebensgemeinschaft

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2001, 390 Heft 6 v. 20.6.2001

§ 382b EO; § 16 ABGB:

Das in § 382b EO geforderte Angehörigenverhältnis kann auch durch eine außereheliche Lebensgemeinschaft begründet werden. Nach deren Aufhebung kann eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt nicht mehr ergehen.

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