§ 3 KSchG:
Das bloße Inserieren des Verkaufs einer Liegenschaft bedeutet keinesfalls das Anbahnen eines Alleinvermittlungsauftrags an einen Immobilienmakler.
§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG ordnet einen Ausschluss vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in Form einer Ausnahme vom Grundtatbestand an, weshalb der Unternehmer das Vorliegen von deren Voraussetzung, nämlich des Anbahnens des Geschäftes durch den Verbraucher, zu beweisen hat.