§ 7 Abs 1 JGG; § 90a StPO; § 32 StGB:
Diversionsmaßnahmen bei Jugendstraftaten durch das Gericht sind gem § 7 Abs 1 JGG weder durch Strafdrohungen noch durch Zuständigkeitsbestimmungen beschränkt. Das Gericht ist jedoch nicht berechtigt, diversionelle Maßnahmen in jenen Fällen einzusetzen, in denen die Schuld als schwer anzusehen wäre oder in denen die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte.