§ 150 Abs 1 VersVG:
Besteht Kostentragungspflicht des Haftpflichtversicherers im Strafverfahren, weil sich der Geschädigte diesem als Privatbeteiligter angeschlossen hat, so hat der Versicherer für die Honorarforderung des Strafverteidigers, nicht aber für die Verfahrenskosten einzustehen. Ob das auch gilt, wenn der Versicherer das Strafverfahren allein initiiert hat, bleibt hier offen.