§ 8 EO:
Bei der Bewilligung der Exekution zur Durchsetzung einer Zug um Zug zu erfüllenden Verbindlichkeit ist im Beschluss zum Ausdruck zu bringen, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit von der Gegenleistung der betreibenden Partei abhängig ist.
§ 8 EO:
Bei der Bewilligung der Exekution zur Durchsetzung einer Zug um Zug zu erfüllenden Verbindlichkeit ist im Beschluss zum Ausdruck zu bringen, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit von der Gegenleistung der betreibenden Partei abhängig ist.