Der Rechtsmittelsenat 54 des LG Salzburg ist in den letzten Jahren mehrmals mit Kostenentscheidungen, besonders zum Wesen vorprozessualer Kosten, hervorgetreten (zB KRES 10/42; 54 R 497/96v; 54 R 20/97y; 54 R 34/97g; 54 R 130/97z; 54 R 329/97i). Man kann daher davon ausgehen, dass der Senat in Kostensachen nicht unerfahren ist.