Ein Schifahrer kommt von der Piste ab und verletzt sich. Die vertragliche Haftung des Pistenhalters steht zur Debatte. Die Verletzung einer Vertragspflicht ist dafür Grundvoraussetzung. In seiner E 1 Ob 75/00m1) führt der OGH aus, dass den Schifahrer die Beweislast für die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang treffe und die im § 1298 ABGB angeordnete Beweislast sich auf die Verschuldensfrage beschränke. - Der Schifahrer wurde nicht schon beim Abkommen von der Piste verletzt. Erst beim Versuch der Rückkehr erlitt er den Schaden. Vom freien Gelände kommend stürzte er über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer Schneewechte auf die Piste. Der Anschnitt entstand infolge der Pistenpräparierung.