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Bedeutung von Werbeaussagen - sowohl des Verkäufers als auch des Herstellers - für die Begründung von Gewährleistungsrechten......*)*) Stand des Manuskripts: Juli 2000.

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Susanne AugenhoferJBl 2001, 82 Heft 2 v. 20.2.2001

Der österr Gesetzgeber hat die Verbrauchsgüterkauf-RL des Europäischen Parlaments und des Rates bis 1. 1. 2002 umzusetzen. Diese RL sieht eine Haftung des Verkäufers für seine eigenen Werbeaussagen sowie für die des Herstellers vor. Die Verfasserin erörtert, welche Angaben in concreto Gewährleistungsrechte nach der Verbrauchsgüterkauf-RL begründen, und untersucht, ob und wie weit bereits nach geltendem Recht öffentliche Äußerungen für die Feststellung der Mangelhaftigkeit einer Sache von Bedeutung sind. Daneben werden die Regreßrechte, die die Verbrauchsgüterkauf-RL dem Verkäufer, der für Werbeaussagen des Herstellers zur Verantwortung gezogen wird, gewährt, und die mit dieser Regelung verbundenen Probleme dargestellt.

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