Nach der Rsp des OGH darf der Beschwerdeführer in einer Grundrechtsbeschwerde nur Einwände vorbringen, die er schon in einer vorherigen Haftbeschwerde geltend gemacht hat. Die Einschränkung der Beschwerdelegitimation erklärt der OGH mit dem Bestehen eines Neuerungsverbotes und der Nichterschöpfung des Instanzenzuges. Die Verfasserin stellt einen Vergleich mit anderen Verfahrensordnungen an und kommt zum Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht vom Inhalt der unterinstanzlichen Beschwerde abhängen kann.