§ 94 Abs 2 ABGB:
Die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar.
Die gesetzliche Abfertigung ist auf Grund ihres Entgeltcharakters auf so viele Monate aufzuteilen, als sie den darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Andere Einmalzahlungen - wie auch die freiwillige Abfertigung - sind auf Grund ihrer Funktion als Ersatz des Einkommensausfalls auf die einzelnen Monate so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner an Stelle des Arbeitseinkommens zufließenden Einkommens etwa der Betrag seines letzten durchschnittlichen Einkommens erreicht wird.