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Gestattung der Namensverwendung wirkt auch gegen Rechtsnachfolger

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2001, 54 Heft 1 v. 20.1.2001

§ 43 ABGB:

Wegen der Höchstpersönlichkeit des Namensrechts kann die Gestattung der Namensverwendung nur als Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen gegen den durch die Gestattung Begünstigten angesehen werden. Dieser Gestattungsvertrag bindet auch den (Gesamt-)Rechtsnachfolger des Gestattenden.

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