§ 43 ABGB:
Wegen der Höchstpersönlichkeit des Namensrechts kann die Gestattung der Namensverwendung nur als Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen gegen den durch die Gestattung Begünstigten angesehen werden. Dieser Gestattungsvertrag bindet auch den (Gesamt-)Rechtsnachfolger des Gestattenden.