§§ 1293 ff und § 1313a ABGB:
Die im „Belegarztvertrag“ erkennbare Aufgabenteilung führt gegenüber dem Patienten zu einer entsprechenden Aufspaltung der Leistungspflichten des Belegarztes einerseits und des Belegspitals andererseits. Die Pflichtenkreise des Belegarztes und des Belegspitals gegenüber dem Patienten sind keinesfalls inhaltlich vollständig identisch bzw kongruent. Es ist aber möglich, dass diese Pflichtenkreise einander überschneiden.