§ 1 AHG; §§ 1 und 8 ff UbG; §§ 99, 303 und 313 StGB:
Bei der Unterbringung handelt es sich um einen Freiheitsentzug, bei dem der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens unzulässig ist; eine Haftpflicht besteht auch bei bloßen Verfahrensfehlern trotz Erfüllung der materiellen Unterbringungsvoraussetzungen.