§ 15 KesselG BGBl 1992/211; § 1 AHG:
Kesselprüfstellen entfalten nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes eine eindeutig hoheitliche Tätigkeit.
Die Haftung eines beliehenen Unternehmers aus Vertrag schließt eine Amtshaftung des Rechtsträgers für durch seine Organe rechtswidrig schuldhaft zugefügte Schäden nicht aus.