§ 758 ABGB; § 150 EO:
Das Vorausvermächtnis des Ehegatten, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, begründet nur einen obligatorischen Anspruch gegen die Erben. Ein Anspruch gegen einen Ersteher der Liegenschaft besteht ohne Rücksicht auf dessen Kenntnis jedenfalls dann nicht, wenn das Vorausvermächtnis nicht in den Versteigerungsbedingungen angeführt ist.