§§ 44 und 75 JN; § 63 Abs 1 KO; Art 53 LGVÜ/EuGVÜ:
Bei der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für Insolvenzverfahren über Unternehmen stehen die tatsächlichen Verhältnisse im Vordergrund. Im Zweifel ist daher jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die täglich erforderliche faktische Leitung des Unternehmens stattfindet.