§ 207a Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB; § 9 Abs 1 JGG idF vor der StPNov 1999:
Das Vergehen pornografischer Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB begeht, wer Abbildungen über Internet an unbekannte Computerbenutzer weitergibt; jenes nach § 207a Abs 3 StGB begeht, wer derartige Daten über Internet bezieht und auf der Festplatte seines Computers bzw auf CD-Rom oder Disketten abspeichert.