§ 1014 ABGB; § 25 GmbHG:
§ 25 GmbHG schließt die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH aus, welche zugleich ihre Geschäftsführer sind.
Über Geschäftsbesorger verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich kein Aufwand iSd § 1014 ABGB. Gleiches gilt auch für die Kosten der Rechtsverteidigung in einem Strafverfahren, welches mit der Verhängung einer Strafe endet.