§ 12a MRG:
Auch eine Gesamtrechtsnachfolge und damit auch ein Gesellschafterwechsel im Erbweg kann grundsätzlich die gleiche Änderung in den Einflussmöglichkeiten bewirken wie eine entsprechende Anteilsveräußerung. Jedenfalls für Altverträge, die vor Inkrafttreten des 3. WÄG geschlossen wurden, ist der Rechtsübergang von Gesellschaftsanteilen im Erbweg von § 12a Abs 3 MRG umfasst.