Wer in Regierungen oder Volksvertretungen mit sozialen oder ökonomischen Problemen befasst ist, hat sich daran gewöhnt, das Recht als Instrument für die Umsetzung einmal gefundener Lösungen bzw einmal geschlossener Kompromisse zu gebrauchen. Der Verfasser versucht, die Grenzen der Leistungsfähigkeit von Recht besser bewusst zu machen. Seine Argumentation ist empirisch orientiert, besonders an der Rechtsgeschichte. Er weist darauf hin, dass Recht Freiheit voraussetzt und an Fakten seine Schranke findet. Er sieht aber auch, dass die Interna von Menschen dem Recht nicht völlig entzogen sind und dass dieses durch kriegerische Handlungen nicht beiseite geschoben werden darf. Dass man bei Tatausgleich, Abtreibung und Amnestie auf Grenzen des Strafrechts stoße, bezweifelt der Verfasser. Hohe Bedeutung misst er dagegen der Rechtsakzeptanz zu. Abschließend fordert er vom Juristen Bescheidenheit.