§ 310 Abs 1 StGB:
In einem nicht offenen Vergabeverfahren einer Gebietskörperschaft unterliegen nicht nur Auskünfte über einlangende Angebote der Geheimhaltungspflicht, sondern auch Mitteilungen über Anzahl und Namen der zur Angebotslegung eingeladenen Unternehmer.
Das in einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gesetzen statuierte Recht auf Auskunft ist durch gesetzliche Verschwiegenheitspflichten beschränkt.