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Keine Amtshaftung für bloße Vermögensschäden wegen unrichtiger Tauglichkeitserklärung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2000, 320 Heft 5 v. 20.5.2000

§§ 21 ff WehrG; § 1 AHG:

Ein Facharzt, an den ein Wehrpflichtiger von der Stellungskommission zur Klärung der Tauglichkeit verwiesen wird, ist nicht Organ der Republik iSd § 1 AHG.

Verdienstentgang als bloßer Vermögensschaden ist vom Schutzzweck der Bestimmungen des WehrG, nach denen die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst festzustellen ist, nicht umfasst.

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