Die Untersuchung prüft die Frage, ob der Finanzprokuratur eine zwingende Vertretungsbefugnis zukommt, wenn Universitätsinstitute im Rahmen ihrer eigenen Rechtsfähigkeit wegen einer Angelegenheit der Drittmittelforschung vor den ordentlichen Gerichten auftreten. Sie geht noch von der Rechtslage gem UOG 1975 aus, die sich durch das UOG 1993 aber nicht geändert hat.