Der 12. Beitrag der Reihe geht zunächst, anknüpfend an die E zur Mindestkörperschaftsteuer, auf die Auslegung des Art 140 Abs 7 B-VG ein. Das StrukturanpassungsG 1996, ein Exerzierfeld diverser materieller Verfassungsprobleme, wird kritisch beleuchtet. Das Erkenntnis zum ParteienG (Wahlwerbungskosten) gibt Gelegenheit, die Rechtsschutzfunktion des Bescheides zu unterstreichen. Organisations- und Zuständigkeitsfragen der UVS haben sich mehrfach gestellt. Aufzuarbeiten ist auch die Judikatur zum europäischen Gemeinschaftsrecht.