§ 229 Abs 1, § 299 Abs 1 und Abs 3 und § 295 StGB:
Durch § 229 Abs 1 StGB sind nur echte und unverfälschte Urkunden geschützt. Das Vernichten eines verfälschten Führerscheines ist daher nicht als Urkundenunterdrückung strafbar.
Der Beschuldigten, die einen von ihrem Lebensgefährten gemeinsam mit einem Komplizen verfälschten fremden Führerschein vernichtete, um den Lebensgefährten vor Strafverfolgung wegen dieser Tat zu schützen, kommt Straflosigkeit wegen § 299 Abs 3 StGB auch dann zugute, wenn dadurch der nicht im Angehörigenverhältnis zur Beschuldigten stehende Mittäter mitbegünstigt wird. Die Tat der Beschuldigten kann allerdings unter der Voraussetzung einer entsprechenden Verwendungsbestimmung des Führerscheins das Vergehen der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB begründen.