§§ 262, 267 und 356 StPO:
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen können diese weder Gegenstand verschiedener Schuldsprüche noch verschiedener, gegen denselben Beschuldigten geführter Strafverfahren sein. Im Fall von Tateinheit liegt stets nur eine Tat im Sinn des Prozessrechts vor, weshalb sich die Rechtskraft ihrer Aburteilung auf alle ideell konkurrierenden strafbaren Handlungen erstreckt.