§ 1 AHG; § 1 Abs 1 NÖ AuskunftsG:
Die Ausstellung einer Baulandbestätigung erfolgt im Rahmen der Hoheitsverwaltung.
Das NÖ AuskunftsG, nach dem jedermann das Recht hat, Auskunft ua von Organen der Gemeinde zu verlangen, schützt nicht nur den Eigentümer, sondern auch den Käufer einer Liegenschaft vor falschen Auskünften über die Baulandeigenschaft.