Entgegen mancherseits vertretener Ansicht unterliegt der Bundespräsident den Vorschriften des Unvereinbarkeitsgesetzes. Der Verfasser zeigt dies im vorliegenden Beitrag näher auf, arbeitet zugleich aber auch heraus, daß Übertretungen des Unvereinbarkeitsgesetzes durch den Bundespräsidenten keiner Sanktionierung unterworfen sind.