D. Mittelbare Einfuhrbeschränkungen: Neutrale Behinderung des Marktzutritts und Maßnahmen, die zu einer Verringerung der grenzüberschreitenden Vorgänge führen (Eingriffsebenen/Kategorien 4 und 5)
I. Warenverkehrsfreiheit
Im Hinblick auf die bisher dargestellten ersten drei Eingriffskategorien war die Judikatur des EuGH zu Art 30 immer geradlinig und widerspruchsfrei. Der Gerichtshof hat in ständiger und konsistenter Rsp nationale Regelungen, die durch Einfuhr- oder Absatzverbote in den Kernbereich der Warenverkehrsfreiheit eingriffen, direkt oder indirekt diskriminierten oder das ausländische Produkt vergleichsweise stärker belasteten und damit dem inländischen Produkt einen Wettbewerbsvorteil verschafften, in den Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit einbezogen und im Hinblick auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes überprüft. Im Gegensatz dazu war die Judikatur zu neutralen Marktzutrittsbehinderungen und zu sonstigen die Verringerung von Verkaufsvolumina bewirkenden Maßnahmen lange Zeit äußerst widersprüchlich174).