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Zur Richtlinie bezüglich Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter......*)*) Der Beitrag spiegelt den Stand vom 15. 1. 1999 wider. Inzwischen wurde die Richtlinie endgültig beschlossen (Umsetzungsfrist: 1. 1. 2002). Im Vermittlungsausschuß wurden noch - zT mit sprachlicher Anpassung - jene Abänderungen gebilligt, die hier in FN 152, 154-156, 158 bereits angedeutet sind. Gegenüber den folgenden Ausführungen sind Abänderungen besonders zu beachten bzgl Art 1 Abs 4 (Werkverträge) und Art 2 Abs 2 lit b, welcher nun lautet: „sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluß zur Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat;“ (damit entfällt die unter C.II.3. dargestellte Möglichkeit einer einseitigen Leistungsfestsetzung durch den Verbraucher).

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Wolfgang FaberJBl 1999, 413 Heft 7 v. 20.7.1999

Mit dem vorliegenden, überwiegend das Gewährleistungsrecht betreffenden Richtlinienentwurf dringt die Rechtsangleichung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft - begrenzt auf Verbrauchergeschäfte - in Kernbereiche des nationalen Zivilrechts ein. Der Verfasser versucht, einen Überblick über die künftigen Regelungen zu geben und dabei die Probleme aufzuzeigen, die eine solche Kompilation aus Elementen des UN-Kaufrechts und verschiedener nationaler Rechtsordnungen mit sich bringt. Die Bestimmungen über die „Vertragsmäßigkeit“ des Kaufgegenstandes stehen dabei im Mittelpunkt des Interesses.

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