§ 81 KO:
Eine allenfalls aus § 81 KO ableitbare Pflicht des Masseverwalters, für die Sachschadenversicherung von Aussonderungsgut zu sorgen, kann bei Unzulänglichkeit der Konkursmasse zur Aufbringung der Versicherungsprämien nicht bestehen; eine diesbezügliche Vertragspflicht endet mit der Aufkündigung des (hier: Leasing-) Vertrages gem § 21 KO.