§ 224 Abs 2, § 225 Abs 2, § 411 Abs 2 und § 477 ZPO:
Auch eine ohne Antrag erfolgte Erklärung zur Ferialsache ist rechtswirksam. Eine Partei, die daraufhin eine Rechtsmittelfrist versäumt, kann sich nicht darauf berufen, daß die Erklärung zur Ferialsache ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei. Entscheidet die II. Instanz dennoch meritorisch über ein solcherart verspätetes Rechtsmittel, ist ihre Entscheidung nichtig.