§§ 28, 35, 87 und 88 SPG:
Der Begriff der Identitätsfeststellung (iSd § 35 SPG) muß auf solche Maßnahmen reduziert werden, mit denen in irgendeiner Form ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht wird. Die „schlichte“ Feststellung der Identität einer Person in der im § 35 Abs 2 SPG umschriebenen Weise ohne jeglichen Eingriffscharakter, etwa in Form eines bloßen Auskunftsersuchens, fällt dagegen nicht darunter.