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Die materielle Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügungen*)*) Um Fußnoten erweiterte Fassung des am 25. 9. 1998 im Rahmen des Seminars der Universitäten Linz und Wien in Altmünster gehaltenen Vortrags. Ich darf mich bei den Teilnehmern dieser Veranstaltung für die weiterführenden Hinweise herzlich bedanken.

Aufsätzea. Univ.-Prof. Dr. Andreas KleteckaJBl 1999, 277 Heft 5 v. 20.5.1999

Nach § 564 ABGB muß der Erblasser die Bestimmung des Erben selbst vornehmen. Dennoch kommen in der Praxis immer wieder letztwillige Verfügungen vor, mit denen der Erblasser die Auswahl des Erben Dritten überläßt. Der Verfasser untersucht die Frage, welche Grenzen solchen Anordnungen durch die in § 564 ABGB normierte materielle Höchstpersönlichkeit gezogen werden. Bei der Lösung dieses Problems orientiert sich der Autor vor allem an der ratio des § 564 ABGB, die er im Schutz der Privatautonomie erblickt. Weiters werden die Folgen einer Verletzung der materiellen Höchstpersönlichkeit untersucht. Dabei wird zu zeigen versucht, daß gegen die vom OGH vorgenommene Umdeutung in eine Auflage Bedenken bestehen. Der Verfasser vertritt die Ansicht, daß die Anforderungen der materiellen Höchstpersönlichkeit in direktem Verhältnis zur Bedeutung der letztwilligen Anordnung stehen, so daß im Vermächtnisrecht die Einschaltung Dritter in weiterem Umfang möglich ist. Sollte es sich nicht ohnehin um ein nach § 651 ABGB zulässiges Verteilungslegat handeln, sei idR eine Konversion in ein solches vorzunehmen.

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