§§ 12, 15 Abs 2 und § 20a StGB:
Bestimmungstäter ist, wer den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer mit Strafe bedrohten Handlung veranlaßt. Die Bestimmung kann auch über Mittelspersonen erfolgen; direkter Kontakt zwischen Bestimmungstäter und dem Bestimmten ist nicht erforderlich.