§ 47 Abs 5 VwGG; Art 129a und 129b B-VG; §§ 2 und 4 F-VG:
Die UVS handeln iSd § 47 Abs 5 VwGG stets im Namen ihres Landes, weshalb die Kostenfolgen ihrer Tätigkeit immer sei es zu Gunsten, sei es zu Lasten des betreffenden Landes gehen (Abgehen von stRsp durch diesen Senat).