vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Haftung für Gehilfen nach § 1313a ABGB bei bloßer Gefälligkeit

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1999, 244 Heft 4 v. 20.4.1999

§§ 974 und 1313a ABGB; §§ 3 und 19 Abs 2 EKHG:

Da ein Prekarium jederzeit widerrufen werden kann, kann es nicht sachgerecht sein, den Prekariumsgeber der strengen Haftung nach § 1313a ABGB zu unterwerfen.

Für die Gehilfenhaftung nach § 19 Abs 2 EKHG ist es nicht erforderlich, daß der Schaden von einer Eisenbahn iSd § 2 Abs 1 EKHG bzw des EisbG 1957 verursacht wurde; vielmehr reicht es, daß eine Eisenbahn iSd allgemeinen Sprachgebrauchs an dem Unfall beteiligt war.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!