§§ 1293 ff ABGB:
Gelingt der Nachweis, daß der ärztliche Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöhte, obliegt dem Schädiger der volle Beweis, daß die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben sei.