Als Verfasser der beiden Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes in der Strafsache AZ U 360/96 des Bezirksgerichtes Feldkirch und mit Bezugnahme auf die kritische Anm Univ.-Prof. Dr. Platzgummers (JBl 1998, 459 ff) sowie auf die Anm zu dieser Kritik vom Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ratz (JBl 1998, 740 f) drängt es mich zur Klärung der doch erheblichen Konfusion zu folgender Stellungnahme:
Quo vadis, Justitia?