§ 304 Abs 1 StGB
Eine Geschenkannahme für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes liegt auch dann vor, wenn der Beamte eine Partei durch die Vornahme eines Amtsgeschäftes in der Freizeit bevorzugt und dafür einen Vermögensvorteil annimmt.
§ 304 Abs 1 StGB
Eine Geschenkannahme für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes liegt auch dann vor, wenn der Beamte eine Partei durch die Vornahme eines Amtsgeschäftes in der Freizeit bevorzugt und dafür einen Vermögensvorteil annimmt.