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Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft für Rechnungslegung - Exekution

RechtsprechungZivilrechtJBl 1999, 190 Heft 3 v. 20.3.1999

§ 16 Abs 3 WEG:

Die Rücklage für Aufwendungen ist ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zum Rechnungslegungsbegehren bei Verwalterwechsel ist diese daher aktiv legitimiert.

Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht kann - wie bei den Rechnungslegungsansprüchen der Mieter gem MRG und der Miteigentümer im WEG - auch im Falle des § 16 Abs 3 WEG durch Exekution mittels Geldstrafe im Außerstreitverfahren erfolgen.

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